Pflegebedürftigkeit Pflegestufen Einstufungsbedingungen Kostenübernahme für ambulante Leistungen nach Pflegestufen

Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen

Damit die Pflegekasse die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen finanziert, muss zunächst nachgewiesen werden, dass eine Pflegebedürftigkeit des Gepflegten besteht.

Die Höhe der Summe, die die Kasse monatlich zur Verfügung stellt, hängt außerdem von der Schwere der Pflegebedürftigkeit (der Pflegestufe) ab.

Wer keine Pflegestufe hat, muss die Leistungen des Pflegedienstes privat zahlen. Bei geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme beim Sozialamt zu stellen.

Pflegebedürftigkeit

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird im §14 SGB XI definiert. Demnach ist ein Mensch pflegebedürftig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die eigene alltägliche Versorgung sicherzustellen; er benötigt also Hilfe in den Bereichen Ernährung, Körperpflege, Mobilität oder hauswirtschaftliche Versorgung. Dieser Umstand muss bedingt sein durch eine körperliche, seelische oder geistige Behinderung oder Erkrankung. Um Leistungen der Pflegekasse beantragen zu können, muss außerdem feststehen, dass die Beeinträchtigung dauerhaft ist, also mindestens ein halbes Jahr lang vorliegen wird.

Pflegestufen

Um in eine der drei Pflegestufen eingestuft zu werden, muss der Pflegebedürftige zunächst einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.

Die Pflegekasse setzt sich dann mit dem MDK, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, in Verbindung, damit dieser einen Gutachter beauftragt.

Die Gutachter des MDK sind in ihrer Beurteilung unparteiisch und richten sich nach dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Stand. Ihre Qualifikation zur Beurteilung der Situation ergibt sich daraus, dass sie i.d.R. selber Ärzte oder Pflegepersonal sind.

Die Begutachtung sollte in der Umgebung stattfinden, in der gepflegt wird.

Die Pflegeperson sollte dabei möglichst anwesend sein. Bei Begutachtungen unserer eigenen Klienten sorgen wir dafür, dass ein Mitglied des Pflegeteams beim Besuch des Gutachters zugegen ist.

Wir helfen auch gerne bei der Antragsstellung und den Vorbereitungen auf die Begutachtung.

Dem Gutachter gegenüber sollten Sie unbedingt ehrlich sein, auch wenn Ihnen die Fragen möglicherweise zu intim erscheinen.

Wenn vorhandene Beeinträchtigungen aus Scham verschwiegen werden, führt dies möglicherweise dazu, dass eine Pflegestufe nicht anerkannt wird.

Nützlich – und vom MDK ausdrücklich empfohlen – ist auch das Führen eines Pflegetagebuches, in dem die einzelnen Pflegehandlungen mit Datum, Uhrzeit und Dauer aufgeführt sind.

Dies erleichtert nicht nur die Arbeit des Gutachters, sondern ermöglicht Ihnen auch, unangenehme Beeinträchtigungen nicht im Gespräch erörtern zu müssen.

Gegen das MDK-Gutachten, das schließlich zugestellt wird, kann innerhalb einer festgelegten Frist Beschwerde eingelegt werden, wenn diese begründet ist.

Einstufungsbedingungen

Die Einstufungsbedingungen für die Pflegestufen finden Sie im §15 SGB XI.

Die Einstufung erfolgt anhand der Zeit, die durch eine ungelernte Pflegekraft täglich aufgewendet werden muss, um die benötigten Pflegeleistungen zu erbringen.

Pflegestufe I:

Erheblich Pflegebedürftige

Als erheblich Pflegebedürftig wird eingestuft, wer einmal am Tag bei mindestens zwei grundpflegerischen Verrichtungen (aus den Bereichen Mobilität, Ernährung, Körperpflege) Hilfe benötigt und darüber hinaus Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Verrichtung der Hilfsleistungen muss dabei täglich 90 Minuten betragen, von denen 45 Minuten für die Grundpflege aufgewendet werden.

Pflegestufe II:

Schwerpflegebedürftige

Als schwerpflegebedürftig gilt, wer täglich mindestens dreimal Hilfe bei grundpflegerischen Verrichtungen benötigt, sowie Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Hilfeleistungen müssen jeden Tag drei Stunden in Anspruch nehmen; für die Grundpflege müssen mindestens zwei Stunden davon notwendig sein.

Pflegestufe III:

Schwerstpflegebedürftige

Als schwerstpflegebedürftig wird eingestuft, wer 24 Stunden am Tag eine Betreuung benötigt.
Der Pflegeaufwand muss täglich fünf Stunden betragen, von denen vier Stunden für die Grundpflege aufgewendet werden.

Wenn die Pflegestufe bewilligt ist, werden durch die Pflegekasse Leistungen nach Tarif bezahlt.

Kostenübernahme für ambulante Leistungen nach Pflegestufen

Wer einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, hat ein Anrecht auf Pflegesachleistungen, die direkt an den Pflegedienst bezahlt werden.

Einer privaten Pflegeperson kann ein Pflegegeld ausgezahlt werden.

Die folgende Tabelle enthält die Höchstsumme, die monatlich von der Pflegekasse ausbezahlt werden kann.

Wird diese Summe nicht ausgeschöpft, verfällt der Anspruch auf das überzählige Geld. Alles was über den monatlichen Höchstbetrag hinausgeht, zahlt der Gepflegte privat.

(private Pflegekraft)
Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III
225,- 430,- 685,-
Pflegesachleistungen
(Pflegedienst)
Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III
450,- 1.040,- 1.510,-

Wenn die Pflegeleistungen anteilig durch einen Pflegedienst und eine private Pflegeperson erbracht werden, gibt es die Möglichkeit der Kombinationsleistungen.

Konkret bedeutet das, dass zunächst der Pflegedienst die Pflegesachleistungen bezahlt bekommt.

Wenn die Höchstsumme an Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft wird, bekommt die private Pflegekraft den fehlenden prozentualen Anteil als Pflegegeld ausgezahlt:

Erhält der Pflegedienst 80 % der Pflegesachleistungen, verbleiben für die private Pflegekraft 20 % des Pflegegeldes.

Die Höchstsumme, die die Pflegekasse für Verhinderungspflege übernimmt, entspricht den Pflegesachleistungen für die Pflegestufe III.

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